| =Hilfspflicht in der Schweiz |
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In der Schweiz ist jede Person verpflichtet, einem in Lebensgefahr schwebenden Menschen zu helfen.Ausnahme:Falls die Hilfeleistung den Umständen nach nicht zumutbar wäre(z.B. Wasserrettung für einen Nichtschwimmer).Siehe auch Art. 128, Schweizerisches Strafgesetzbuch. |
| =Keine Haftung für Helfer |
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Wer Erste Hilfe leistet, haftet nicht für einen eventuell zugefügten Schaden, sofern er bestrebt war, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Beste zu leisten.(siehe auch Interverband für Rettungswesen IVR "Haftung des Laien bei Leistung von Nothilfe") |
| =Der Kampf für das Leben |
Sie haben das Leben von anderen Menschen in Ihrer Hand! Wir helfen Ihnen, dass Sie sicher und kompetent eine Wiederbelebung Ihres Nächsten umsetzen können! |
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